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Fassungsvergleich zu Lackiertechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lackiertechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 145/2013 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Lackiertechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Lackiertechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Lackiertechniker oder Lackiertechnikerin) zu bezeichnen.