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Fassungsvergleich zu Lackiertechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lackiertechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 145/2013 § 12↗RIS↗
Doppellehre und eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.
(1) Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe Lackiertechnik und Karosseriebautechnik ausgeschlossen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Karosseriebautechnik oder Karosseur/in kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Lackiertechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10 und 11 sinngemäß.