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Fassungsvergleich zu Lackiertechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lackiertechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 145/2013 § 7↗RIS↗
Angewandte Mathematik
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
3. Maßberechnung,
4. Material- und Zeitbedarfsberechnungen.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.