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Fassungsvergleich zu Lackiertechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lackiertechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 145/2013 § 8↗RIS↗
Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.