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Fassungsvergleich zu Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 147/2013 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Uhrmacher - Zeitmesstechniker oder Uhrmacherin - Zeitmesstechnikerin) zu bezeichnen.