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Fassungsvergleich zu Bilateraler Kreditvertrag zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Oesterreichischen Nationalbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bilateraler Kreditvertrag zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Oesterreichischen Nationalbank 1
§ 1neu
in Kraft ab 21.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 101/2013 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Namen der Republik dem Internationalen Währungsfonds im Rahmen eines bilateralen Vertrages einen Kredit im Umfang von höchstens 6,13 Milliarden Euro zu gewähren.