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Fassungsvergleich zu Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds××

Änderungen zwischen den Fassungen

Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds 1
§ 1neu
in Kraft ab 21.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 102/2013 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich einen Beitrag von 6,22 Millionen Sonderziehungsrechten an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust (PRGT) General Subsidy Account) des Internationalen Währungsfonds (IWF), zu überweisen.
(2) Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.