Änderungen zwischen den Fassungen
Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark
1§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher
S 6/2013/VI/35/1
Geltungsbereich der Satzung
§ 1.
Die Satzung gilt für
a) Fachlich: Die Landesinnungen der Gesundheitsberufe, Berufszweige der Orthopädieschuhmacher, die das Gewerbe des Orthopädieschuhmachers ausüben.
b) Örtlich: Die Bundesländer Kärnten, Steiermark und Salzburg.
c) Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen und die von diesen Arbeitgeber/innen beschäftigten Arbeiter/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.