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Fassungsvergleich zu Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 196/2013 § 1↗RIS↗
Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher
S 6/2013/VI/35/1
Geltungsbereich der Satzung
§ 1.
Die Satzung gilt für
a) Fachlich: Die Landesinnungen der Gesundheitsberufe, Berufszweige der Orthopädieschuhmacher, die das Gewerbe des Orthopädieschuhmachers ausüben.
b) Örtlich: Die Bundesländer Kärnten, Steiermark und Salzburg.
c) Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen und die von diesen Arbeitgeber/innen beschäftigten Arbeiter/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.