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Fassungsvergleich zu Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 196/2013 § 2↗RIS↗
Inhalt der Satzung
§ 2.
(1) Der zwischen der Bundesinnung der Gesundheitsberufe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, am 17. Dezember 2012 abgeschlossene
Kollektivvertrag für Orthopädieschuhmacher,
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 48/2013 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 7. Februar 2013 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
(2) Von der Satzungserklärung ausgenommen wird der Abschnitt VIII.
(3) Die Abschnitte IV A lit. a) Z 1 und IV B lit. a) Z 1 werden mit der Maßgabe gesatzt, dass an die Stelle der Monate Februar, März und April 2013 die Monate Juli, August und September 2013 treten.