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Fassungsvergleich zu Section Control-Messstreckenverordnung Bosrucktunnel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Section Control-Messstreckenverordnung Bosrucktunnel 1
§ 1neu
in Kraft ab 13.07.2013 · idF BGBl. II Nr. 208/2013 § 1↗RIS↗
§ 1.
Als Wegstrecke, auf der in beiden Fahrtrichtungen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Abschnitt zwischen km 58,12 und km 63,77 der Richtungsfahrbahn Spielfeld der A 9 Pyhrn Autobahn (Weströhre des Bosrucktunnels) festgelegt.