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Fassungsvergleich zu Milchquotenzuteilungsverordnung 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Milchquotenzuteilungsverordnung 2013 1
§ 4neu
in Kraft ab 24.07.2013 · idF BGBl. II Nr. 217/2013 § 4↗RIS↗
Antragstellung
§ 4.
(1) Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2013 keinen Beihilfeantrag abgegeben hat, aber ansonsten die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Z 1a MOG 2007 erfüllt, hat er bis spätestens 30. August 2013 die Zuteilung der Milchquote nach einem von der AMA aufgelegten Muster bei der AMA zu beantragen.
(2) Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2013 einen Beihilfeantrag abgegeben hat und auch die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Z 1a MOG 2007 erfüllt, kann er den Antrag auf Quotenzuteilung bis spätestens 30. August 2013 schriftlich zurücknehmen. Dieses Schreiben ist bei der AMA einzubringen.