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Fassungsvergleich zu Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates 1
§ 1neu
in Kraft ab 15.08.2013 · idF BGBl. II Nr. 241/2013 § 1↗RIS↗
Sitzungsgeld und Reisekosten
§ 1.
(1) Den Mitgliedern des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates, im Vertretungsfall deren Ersatzmitgliedern, gebührt für jeden Kalendertag, an dem sie an einer Sitzung teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 500 Euro. Durch diese Vergütung wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben weiters Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.
Schlagworte
Zeitaufwand