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Fassungsvergleich zu ArtKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013 (ArtKV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 15.10.2013 · idF BGBl. II Nr. 300/2013 § 4↗RIS↗
Zeitpunkt der Kennzeichnung
§ 4.
Die Kennzeichnung hat zu erfolgen, sobald die physischen und verhaltensbedingten Eigenschaften eines Exemplars eine ordnungsgemäße Durchführung erlauben.