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Fassungsvergleich zu EGVO 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eichgebührenverordnung 2013 (EGVO 2013) 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 311/2013 § 10↗RIS↗
Tarifarten
§ 10.
(1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:
1. Tarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte im Inland gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in den Eichämtern durchgeführt werden;
2. Tarifart 2 für Amtshandlungen in Abfertigungsstellen gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;
3. Tarifart 3 für Amtshandlungen in Eichämtern oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 MEG.
(2) Von den in den Tarifen B und D vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:
1. bei Tarifart l das l-fache;
2. bei Tarifart 2 das 0,5-fache;
3. bei Tarifart 3 das 0,6-fache.
Die übrigen Gebühren gelten unabhängig vom Ort der Amtshandlung.