Änderungen zwischen den Fassungen
§ 12neu
Ablichtungen und Eichscheine
§ 12.
Für die Herstellung von Ablichtungen eichbehördlicher Urkunden (inkl. Aktenbestandteilen und Bescheiden) sowie für die Ausstellung von Eichscheinen sind Gebühren gemäß Tarif H zu entrichten.