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Fassungsvergleich zu EGVO 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eichgebührenverordnung 2013 (EGVO 2013) 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 311/2013 § 13↗RIS↗
Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen
§ 13.
Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2009, ergeben.