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Fassungsvergleich zu EGVO 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eichgebührenverordnung 2013 (EGVO 2013) 1
§ 17neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 311/2013 § 17↗RIS↗
Gebühr für die Eichung auf Grund einer statistischen Prüfung von Messgeräten
§ 17.
Wenn auf Grund der Eichvorschriften eine statistische Prüfung vorgesehen ist, so sind Gebühren gemäß Tarif M zu entrichten.