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Fassungsvergleich zu EGVO 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eichgebührenverordnung 2013 (EGVO 2013) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 311/2013 § 3↗RIS↗
Zurückweisung
§ 3.
(1) Ergibt sich bei der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Messgerätes oder Messgeräteteiles die Notwendigkeit der Zurückweisung, so sind 50 vH der Gebühr gemäß Tarif B zu entrichten.
(2) Für die Zurückweisung eines Messgerätes oder Messgeräteteiles bei der eichtechnischen Prüfung, für die die Zeitgebühr Anwendung zu finden hat, sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.