Änderungen zwischen den Fassungen
§ 15neu
Reinigung und Desinfektion
§ 15.
In den Beständen ist nach Entfernung des letzten Reagenten die Reinigung und Desinfektion des Stalles unter amtlicher Aufsicht und das Nachuntersuchungsverfahren – je nach Krankheit – gemäß §§ 23, 26 oder 29 durchzuführen.