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Fassungsvergleich zu Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 334/2013 § 15↗RIS↗
Reinigung und Desinfektion
§ 15.
In den Beständen ist nach Entfernung des letzten Reagenten die Reinigung und Desinfektion des Stalles unter amtlicher Aufsicht und das Nachuntersuchungsverfahren – je nach Krankheit – gemäß §§ 23, 26 oder 29 durchzuführen.