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Fassungsvergleich zu Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung 1
§ 17neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 334/2013 § 17↗RIS↗
Transportvorschriften
§ 17.
Der Transport von Rindern aus einem nicht amtlich anerkannt freien Betrieb zur Schlachtung hat vom betroffenen Betrieb ohne Zwischenstopp bei einem tierhaltenden Betrieb direkt zur Schlachtung zu erfolgen. Bangverdächtige oder bangverseuchte Rinder sind dabei getrennt von Tieren mit einem anderen Gesundheitsstatus zu transportieren.