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Fassungsvergleich zu Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung 1
§ 24neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 334/2013 § 24↗RIS↗
Ausmerzung
§ 24.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen, wenn die Summe der IBR/IPV-Reagenten mindestens 75% der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber beträgt.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 ist die Ausmerzfrist für IBR/IPV-verseuchte Bestände mit höchstens drei Monaten festzusetzen, wobei die Zahl der Reagenten jedoch höchstens 20% der Rinder des Bestandes im Alter von mindestens sechs Monaten betragen darf.