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Fassungsvergleich zu Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung 1
§ 29neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 334/2013 § 29↗RIS↗
5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Rinderleukose
Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der Rinderleukose
§ 29.
Ein rinderleukoseverseuchter Bestand wird zu einem amtlich anerkannt rinderleukosefreien Bestand, wenn die erste der beiden Nachuntersuchungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 frühestens drei Monate nach Durchführung der Desinfektion vorgenommen wird und zwischen den beiden Nachuntersuchungen ein Abstand von sechs Monaten liegt.