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Fassungsvergleich zu Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 334/2013 § 4↗RIS↗
Untersuchungsstellen
§ 4.
Die Untersuchungen von Proben gemäß dieser Verordnung sind von einer für solche Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) durchzuführen. Nähere Bestimmungen sind in Anhang A festgelegt.