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Fassungsvergleich zu HCV 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hochschul-Curriculaverordnung 2013 (HCV 2013) 1
§ 14aneu
in Kraft ab 15.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 220/2022 § 14a↗RIS↗
5. Abschnitt
Hochschullehrgang für den Religionsunterricht
Qualifikationsziele, Umfang, Module
§ 14a.
(1) Der Hochschullehrgang für den Religionsunterricht vermittelt eine fundierte kontextualisierte Theologie, eine in den Lehrveranstaltungen entsprechend integrierte und explizite Fachdidaktik sowie grundlegendes bildungswissenschaftliches Fachwissen für die Primarstufe. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
(2) Im Rahmen des Hochschullehrganges für den Religionsunterricht sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:
Module
ECTS-Anrechnungspunkte
Bildungswissenschaftliche Grundlagen
10
Fachwissenschaften und Fachdidaktik
30
Pädagogisch-praktische Studien
20
Summe
60
Darüber hinaus sind berufliche Grundlagen im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren.
(3) Für die beruflichen Grundlagen kann eine mindestens dreijährige, nach dem Studium erfolgte Berufspraxis anerkannt werden