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Fassungsvergleich zu HCV 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hochschul-Curriculaverordnung 2013 (HCV 2013) 1
§ 14bneu
in Kraft ab 15.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 220/2022 § 14b↗RIS↗
6. Abschnitt
Hochschullehrgang für Elementarpädagogik
Qualifikationsziele, Umfang, Module
§ 14b.
(1) Der Hochschullehrgang für Elementarpädagogik befähigt die Absolventinnen und Absolventen, aufbauend auf einem fachlich in Frage kommenden Studium, Kinder vom ersten bis zum siebenten Lebensjahr in ihren Lern- und Entwicklungsprozessen an elementaren Bildungseinrichtungen kompetent zu begleiten und anzuleiten, Bildungskooperationen professionell zu gestalten und qualitätsvolle Beiträge zur Organisationsentwicklung in der jeweiligen Institution zu leisten. Er hat 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
(2) Im Rahmen des Hochschullehrganges für Elementarpädagogik sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:
Module
ECTS-Anrechnungspunkte
Grundlagen Elementarpädagogik
5
Pädagogischer und rechtlicher Qualitätsrahmen
5
Sprachliche Bildung
5
Wahrnehmung und Bewegung
5
Soziabilität
5
Elementarpädagogisch-praktische Studien I
5
Pädagogisches Denken und Handeln
5
Handeln im System
5
MINT-Bildung
5
Musikalische Bildung
5
Kreative Bildung
5
Elementarpädagogisch-praktische Studien II
5
Summe
60