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Fassungsvergleich zu EZG-Ausnahmen-Verordnung Luftverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

EZG-Ausnahmen-Verordnung Luftverkehr 1
§ 1neu
in Kraft ab 28.11.2013 · idF BGBl. II Nr. 380/2013 § 1↗RIS↗
Internationale Luftverkehrstätigkeiten
§ 1.
„Internationale Luftverkehrstätigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Europäischen Union, die
1. wederEFTA-Mitgliedstaaten,
2. noch überseeische Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Staaten,
3. noch Länder, die mit der Europäischen Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben,
sind.