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Fassungsvergleich zu BVwG-EV××

Änderungen zwischen den Fassungen

BVwG-Entschädigungsverordnung (BVwG-EV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 516/2013 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Entschädigung des fachkundigen Laienrichters bzw. des Ersatzrichters umfasst den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder der Sitzung eines Senates des Bundesverwaltungsgerichtes, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.