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Fassungsvergleich zu Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 499/2013 § 1↗RIS↗
Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze
§ 1.
(1) Folgende Flughäfen werden als Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt: Das Gelände des Flughafens
1. Graz-Thalerhof wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Graz“,
2. Innsbruck-Kranebitten wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Innsbruck“,
3. Klagenfurt-Annabichl wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Klagenfurt“,
4. Linz-Hörsching wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Linz“,
5. Salzburg wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Salzburg“, und
6. Wien-Schwechat wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Wien-Schwechat“
erklärt.
(2) Die Grenzübergangsstellen gemäß Abs. 1 umfassen jeweils die Gesamtheit der das Gelände des jeweiligen Flughafens bildenden Grundstücke.