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Fassungsvergleich zu Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 500/2013 § 1↗RIS↗
Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln
§ 1.
(1) Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß § 14 GrekoG bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln Reisende bereits während der Fahrt in einem Nachbarstaat der Republik Österreich von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden der Grenzkontrolle unterzogen werden können, ohne dass die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte österreichische Sicherheitsbehörde als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit den Landespolizeidirektionen übertragen.
(2) Die örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 1 richtet sich dabei nach dem örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen, über deren Sprengel der Reisende nach Österreich einreisen will.