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Fassungsvergleich zu Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 509/2013 § 3↗RIS↗
Übergangsbestimmungen
§ 3.
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vorhandene, den Bestimmungen des § 1 nicht entsprechende Hinweistafeln dürfen bis zum Ablauf des 31. März 2014 weiter verwendet werden.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vorhandene, den Bestimmungen des § 2 nicht entsprechende Hinweistafeln dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 weiter verwendet werden.