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Fassungsvergleich zu Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.02.2014 · idF BGBl. II Nr. 12/2014 § 1↗RIS↗
Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben und
2. Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Elektrotechniker stammt, ausüben.