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Norm
Aussehen und Art des Tragens des Anerkennungszeichens
Fassungen
§ 1 Aussehen und Art des Tragens des Anerkennungszeichens
BGBl
§ 1 Aussehen und Art des Tragens des Anerkennungszeichens
Judikatur
§ 1 Aussehen und Art des Tragens des Anerkennungszeichens
§ 1 Aussehen und Art des Tragens des Anerkennungszeichens
Fassungsvergleich zu
Aussehen und Art des Tragens des Anerkennungszeichens
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Aussehen und Art des Tragens des Anerkennungszeichens
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 1
neu
in Kraft ab 07.02.2014 · idF
BGBl. II Nr. 22/2014
§ 1↗
RIS↗
§ 1.
Das Anerkennungszeichen ist nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.