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Fassungsvergleich zu Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.03.2014 · idF BGBl. II Nr. 39/2014 § 4↗RIS↗
Entscheidung der Bundesregierung
§ 4.
Die Bundesregierung entscheidet regelmäßig, jedenfalls einmal im Kalenderhalbjahr über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 StbG in den gemäß § 3 beschlussreif aufbereiteten Einzelfällen.