Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.03.2014 · idF BGBl. II Nr. 39/2014 § 5↗RIS↗
Übermittlungen der Entscheidungen
§ 5.
(1) Die Entscheidung der Bundesregierung über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung ist vom Bundesminister für Inneres unverzüglich der jeweiligen Landesregierung zu übermitteln.
(2) Die jeweilige Landesregierung hat eine Abschrift der verfahrenserledigenden Entscheidung an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.