Änderungen zwischen den Fassungen
Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
1§ 0↗RIS↗
§ 7neu
Inkrafttreten
§ 7.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.