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Fassungsvergleich zu Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen 1
§ 1neu
in Kraft ab 13.03.2014 · idF BGBl. I Nr. 17/2014 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
Unentgeltliche Übereignung von Gerät und Versorgungsgütern, die den Vereinten Nationen im Rahmen der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) zur Verfügung gestellt wurden, im Wert von insgesamt 166 000 Euro an die Vereinten Nationen.