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Fassungsvergleich zu OVVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Organvigilanzverordnung (OVVO) 1
§ 1neu
in Kraft ab 13.06.2014 · idF BGBl. II Nr. 141/2014 § 1↗RIS↗
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Übermittlung von Informationen über die Charakterisierung von Spenderinnen/Spendern und Organen, die Übermittlung der für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Organe notwendigen Informationen und die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen.