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Fassungsvergleich zu WRG-GZPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung (WRG-GZPV) 1
§ 6neu
in Kraft ab 14.06.2014 · idF BGBl. II Nr. 145/2014 § 6↗RIS↗
Bewertung der Überflutungsflächen
§ 6.
Aufbauend auf den Ergebnissen der Abflussuntersuchungen ist unter Zugrundelegung der in den §§ 8, 9 und 10 festgelegten Kriterien und Bemessungsereignisse eine Bewertung der Flächen
1. nach deren Gefährdung und voraussichtlicher Schadenswirkung (Gefahrenzonen und Zonen gemäß § 9) sowie
2. nach deren Wirkung für den Hochwasserabfluss, den Hochwasserrückhalt und für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen (Funktionsbereiche)
vorzunehmen. Diese Bewertung ist im textlichen Teil der Gefahrenzonenplanungen (§ 7 Abs. 3) zu begründen.