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Fassungsvergleich zu Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMBF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMBF 1
§ 1neu
in Kraft ab 19.06.2014 · idF BGBl. II Nr. 149/2014 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Studienbeihilfenbehörde wird im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung als leistungsdefinierende Stelle im Sinne des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt. Dadurch wird der Studienbeihilfenbehörde die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.