Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
Festlegung des Unternehmensgegenstandes
§ 2.
(1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung und bestmöglichen Verwertung der Anteile an der HBI.
(2) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 sicherzustellen.