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Fassungsvergleich zu HBI-Bundesholdinggesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

HBI-Bundesholdinggesetz 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. I Nr. 51/2014 § 3↗RIS↗
Bestellung der Organe
§ 3.
Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.