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Fassungsvergleich zu Loskennzeichnungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Loskennzeichnungsverordnung 1
§ 4neu
in Kraft ab 13.12.2014 · idF BGBl. II Nr. 230/2014 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Bei verpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzugeben.
(2) Bei unverpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der äußeren Verpackung oder dem Behältnis oder sonst auf den diesbezüglichen Handelsdokumenten anzugeben.
(3) Das Los ist in jedem Fall gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.