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Fassungsvergleich zu Zusatzstoff-Rahmenverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzstoff-Rahmenverordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 13.12.2014 · idF BGBl. II Nr. 236/2014 § 1↗RIS↗
Definition
§ 1.
Nitritpökelsalz ist ein ausschließlich aus Salz und Natrium- oder Kaliumnitrit bestehendes gleichmäßiges Gemisch, das höchstens 0,6 und mindestens 0,4 Hundertteile NaNO2 und/oder KaNO2 (berechnet als NaNO2) enthält.