Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AVO 2014××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsverordnung 2014 (AVO 2014) 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 240/2014 § 11↗RIS↗
3. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG II
Ausbildung
§ 11.
(1) Die GA II wird unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der GA I mit nachstehenden Abweichungen abgewickelt. Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde Verwendung
a) und Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA II zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisen
und
b) erfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Z 2.11 oder Z 2.12 der Anlage 1 zum BDG
oder
c) bei Fehlen der in Pkt. b) genannten Voraussetzungen bei Vorliegen der für die jeweilige Ernennung in die Verwendungsgruppen PT 2, PT 3 oder PT 4 erforderlichen Verwendungsdauer: für PT 2 eine achtjährige Verwendung in PT 3 oder PT 4 oder in einer höheren Verwendungsgruppe; für PT 3 eine fünfjährige Verwendung in PT 4 oder in einer höheren Verwendungsgruppe; für PT 4 eine sechsjährige Verwendung in PT 6 oder in einer höheren Verwendungsgruppe
ist sie/er der Grundausbildung zuzuweisen.
(2) An die Stelle der in § 4 Abs. 2 angeführten Seminare treten als weitere Zulassungserfordernisse zur Dienstprüfung die Teilnahme an den Seminaren
–
FKE1A „Erfolgreich Kommunizieren“ und
–
FKE2A „Rhetorik“.