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Fassungsvergleich zu AVO 2014××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsverordnung 2014 (AVO 2014) 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 240/2014 § 13↗RIS↗
5. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG IV
Ausbildung
§ 13.
(1) Die Ausbildung umfasst
– eine Schulung am Arbeitsplatz
– ein Selbststudium.
(2) Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden in einer Arbeitsplatzeinschulung vermittelt.