Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13neu
5. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG IV
Ausbildung
§ 13.
(1) Die Ausbildung umfasst
– eine Schulung am Arbeitsplatz
– ein Selbststudium.
(2) Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden in einer Arbeitsplatzeinschulung vermittelt.