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Fassungsvergleich zu AVO 2014××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsverordnung 2014 (AVO 2014) 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 240/2014 § 2↗RIS↗
2. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG I
I. AUSBILDUNG
§ 2.
(1) Die Grundausbildung I ist Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernis für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen PT 1 sowie für jene Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 2, die dem Verwendungscode 0023 zugeordnet sind. Die Grundausbildung umfasst
–
die Absolvierung des Ausbildungslehrganges I
–
ein Selbststudium.