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Fassungsvergleich zu AVO 2014××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsverordnung 2014 (AVO 2014) 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 240/2014 § 9↗RIS↗
§ 9.
Für die Prüfungswiederholung gilt § 28 (8) BDG mit dem Zusatz, dass ein neues Hausarbeitsthema innerhalb von zwei Wochen nach dem nicht erfolgreichen Prüfungstermin zuzuweisen ist.