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Fassungsvergleich zu Vermarktung von Speisekartoffeln××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermarktung von Speisekartoffeln 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.09.2014 · idF BGBl. II Nr. 244/2014 § 1↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Speisekartoffeln (Erdäpfel) und Speisefrühkartoffeln (Heurige Erdäpfel) der Art „Solanum tuberosum L.“ der Unterposition 0701 90 der Kombinierten Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.
(2) Diese Verordnung gilt auch für Kartoffeln, die vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger abgegeben werden, jedoch lediglich hinsichtlich der Sortenechtheit (§ 10 Abs. 1 Z 2 lit. b) und Sortenreinheit (§ 9 Abs. 1).