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Fassungsvergleich zu Vermarktung von Speisekartoffeln××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermarktung von Speisekartoffeln 1
§ 12neu
in Kraft ab 30.09.2014 · idF BGBl. II Nr. 244/2014 § 12↗RIS↗
Mitteilungs- und Berichtspflicht
§ 12.
Die Kontrollstellen gemäß § 11 VNG haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich sowie auf Aufforderung die Ergebnisse der Kontrollen zu übermitteln.