Änderungen zwischen den Fassungen
§ 12neu
Mitteilungs- und Berichtspflicht
§ 12.
Die Kontrollstellen gemäß § 11 VNG haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich sowie auf Aufforderung die Ergebnisse der Kontrollen zu übermitteln.