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Fassungsvergleich zu Vermarktung von Speisekartoffeln××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermarktung von Speisekartoffeln 1
§ 5neu
in Kraft ab 30.09.2014 · idF BGBl. II Nr. 244/2014 § 5↗RIS↗
Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere
§ 5.
In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in solchen Papieren des Einzelhandels, sind die Klassen, unter denen Kartoffeln jeweils geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht worden sind, als auch deren Ursprung anzugeben.